Die neue Satzung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung beschlossen worden und somit gültig. Das Amtsgericht hat der Satzung zugestimmt und diese im Oktober 2010 eingetragen.

Satzung
Neufassung vom 10.10.2020


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Siedlerverein Mariengrund e.V.", im folgenden Verein genannt, und
    ist im Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR1927 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin - Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

1. Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die
    Förderung und Erhaltung des Familienheimes (Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine
    Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel
    aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines
    familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  a. Aufklärung und Unterrichtung in allen Garten- und Wohnungsangelegenheiten
  b. Pflege und Unterhaltung der Wege, Grünflächen, Freiflächen und sonstigen  
      Gemeinschaftsanlagen zum Nutzen der Siedlergemeinschaft in Gemeinschaftsarbeit. Eine  
      Vergabe derartiger Arbeiten ganz oder teilweise kommt nur in Frage, wenn sich die
      Durchführung der Arbeiten nicht für eine Gemeinschaftsarbeit eignet oder sich eine
      ausreichende Zahl arbeitswilliger Mitglieder nicht zur Gemeinschaftsarbeit bereit findet und
      dafür entsprechende Mittel durch die Mitglieder bereitgestellt werden
  c. Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit
  d. Eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Siedler und
      Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes
  e. Fachliche Beratung der Siedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten
      im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und
      Umweltschutzes
   f. Mitwirkung beim Wettbewerb um die beste Siedlung
  g. Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten
  h. Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute
      Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
3. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und ist konfessionell neutral.
4. Der Verein versucht im Rahmen seiner Tätigkeiten die Kommunikation und die Zusammenarbeit
    mit den zuständigen Behörden und der Trägergesellschaft, so-wie die Vertretung der Siedler
   darzustellen.
5. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter
    im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
    Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
    entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand (siehe §10 Nr.12).


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
  a) Mitgliedern
  b) Ehrenmitgliedern


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft:

  a) Die Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum 
       Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben der
       Siedlergemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen und das 18 Lebensjahr
       vollendet haben. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme
       entscheidet der Vorstand. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich nicht der Anspruch auf
       Übernahme eines Grundstückes. Das Mitglied soll Inhaber eines Grundstücks innerhalb der
       Siedlung sein oder zumindest die Inhaberschaft anstreben.
  b) Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können
       durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben
       die Rechte der Mitglieder, sind jedoch nicht in den Vorstand wählbar. Sie sind von der
       Beitragszahlung und den Umlagen befreit.
  c)  Personen, die wegen strafbarer Handlungen aus anderen Vereinen ausgeschlossen wurden,
       werden nicht aufgenommen.

2. Die Mitgliedschaft endet:
  a) durch Tod des Mitgliedes
  b) durch Austritt. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung der Mit-gliedschaft zum Ende 
      eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.
  c) durch Ausschluss durch den Vereinsvorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht
      sich an die Mitgliederversammlung zu wenden, die dann diesen Beschluss widerrufen oder
      bestätigen kann.
      Der Ausschluss kann beispielsweise erfolgen

  • wenn ein Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung oder satzungsmäßiger Beschlüsse des Vereins obliegen.

  • wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit den Beiträgen im Rück-stand ist und trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen innerhalb von zwei Wochen nicht nachkommt.

  • wenn ein Mitglied oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger das Ansehen oder Interesse des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

  d) Löschung des Vereins
  e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein und dessen
      Vermögen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Ziele des Vereins zu fördern
2. Beiträge, Zahlungen und Umlagen entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen  
    zu entrichten
3. mit dem Vereinseigentum, das vom Verein angeschafft wurde, sorgfältig umzugehen
4. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und gefasste Beschlüsse zu befolgen

Die Mitglieder haben das Recht:

1. sich mit Fragen und Anregungen an die Mitgliederversammlung zu wenden
2. die Organe des Vereins zu wählen
3. sich um ein Amt in den Organen des Vereins zu bewerben


§ 7 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit

§ 8 Beiträge und Umlagen

1. Die Mitglieder entrichten grundsätzlich im ersten Quartal des Kalenderjahres die Beiträge an
    den Verein. Der Stichtag wird durch den Vorstand festgelegt.
2. Über die Höhe der zu leistenden Vereinsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich für satzungs-gemäße Zwecke
    verwendet.
4. Für außerordentliche Aufwendungen können Umlagen erhoben werden, deren Höhe zuvor von
    der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
5. Auf Antrag kann durch Entscheidung des Vorstandes die Art der Zahlung von Umlagen
    gesondert vereinbart werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kassenrevision
d. die Ausschüsse

§ 10 Vorstand

1. Dem Vorstand, der sich aus Mitgliedern zusammensetzen muss, gehören an:
   a. 1. Vorsitzender
   b. 2. Vorsitzender
   c. Schatzmeister
   d. Schriftführer
   e. bis zu drei Beisitzer
    Einer der Vorsitzenden oder der Schatzmeister kann in ein Amt nach Buchstabe 1. d) gewählt
    werden, sofern sich kein anderer Kandidat zur Wahl stellt.
2. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
   a. 1.Vorsitzender
   b. 2.Vorsitzender
   c. der Schatzmeister
    Zwei von ihnen zeichnen rechtsverbindlich für den Verein und vertreten ihn gerichtlich und
    außergerichtlich.
3. Der Gerichtsstand ist Berlin.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt u.a. die Verwaltung des
    Vereinsvermögens.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. 
    Zahlungen werden von ihm nur geleistet, wenn ein Beschluss des Vorstandes vorliegt. Alle
    Buchungen werden im Rahmen der Kassenrevision geprüft und sind entsprechend zu
    begründen.
6. Der Schriftführer führt über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein
    Protokoll. Er hat alle Protokolle geordnet aufzubewahren und nach seinem Ausscheiden seinem
    Nachfolger zu übergeben. Ferner führt er zusammen mit dem Schatzmeister eine
     Mitgliederkartei.
7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
    Jahren gewählt; die Amtszeit dauert bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
    ist zulässig.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Falle
    seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der Vorstandsmitglieder anwesend
    sind, wobei entweder der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sein muss. Bei Beschlussunfähigkeit
    muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der
    gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
    Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
10. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
       entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
11. Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen.
12. Die Mitarbeit in den Einrichtungen des Vereines geschieht grundsätzlich ehren-amtlich. Zu
       vertretende Kosten werden in angemessener Höhe erstattet. Für die Ausübung der Ämter des
       Vereines kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Besondere
       Tätigkeiten können im Einzelfall angemessen vergütet werden. Die Entscheidungen trifft der
       Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
    Findet nur eine Mitgliederversammlung statt, sollte diese im I. Quartal des Kalenderjahres
    stattfinden.
2. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
    mindestens 2 Wochen einzuladen. Anträge, die bis zur Einladung dem Vorstand vorliegen, sind
    auf der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich.
4. Alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sind in allen
    Vereinsangelegenheiten voll stimmberechtigt.
5. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für
    die Einladung gelten Ziffer 2 und 3 entsprechend.
6. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn es von
    mindestens 25% der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes verlangt wird.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
    Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen (Ausnahmen siehe §16 "Satzungsänderung" und §17 "Vereinsauflösung").
    Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet
    Ablehnung.
8. Die Beschlussfähigkeit ist in der Mitgliederversammlung festzustellen und zu dokumentieren.
9. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb der doppelten Einladungsfrist eine weitere
    Einberufung erfolgen. In diesen Fällen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
    der Anwesenden beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Einladung hingewiesen wurde.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
2. Entgegennahme der Berichts der Kassenrevisoren
3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
4. Wahl der Kassenrevisoren
5. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
6. Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. Beschlussfassung über Anträge
9. Beschlussfassung über den Ausschluss nach § 5.2 c)
10. Beschlussfassung zu Meinungsbildern in Siedlungsangelegenheiten(§13.8)
11. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 7
12. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (siehe §17)


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung Beider ein vom 1. Vorsitzen-den bestellter Vertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht ein Anderes bestimmt ist oder gesetzliche Vorschriften
    höhere Mehrheiten erfordern.
3. Satzungsänderungen: Siehe §16 "Satzungsänderungen".
4. Für einen Beschluss zur Vereinsauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit (BGB §41) der
    abgegebenen Stimmen erforderlich (siehe §17 "Vereinsauflösung").
5. Eine Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen
    und Satzung dem entgegen stehen (siehe Nr.6).
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigs-tens 5 v.H. der
    stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter, offener Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang
    wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8. Der Verein dient auch zur Erfassung von Meinungsbildern und Beschlüssen der
    Erbbauberechtigten der Stadtrandsiedlung Marienfelde I. Aus diesem Grund haben in allen
    Angelegenheiten der Siedlung, nur die Erbbauberechtigten der Stadtrandsiedlung Marienfelde I
    pro Grundstück eine Stimme.
    Sind mehrere Erbbauberechtigte pro Grundstück eingetragen und können keine einheitliche
    Stimme abgeben, so gilt deren Stimme als Enthaltung.

§ 14 Kassenrevision

1. Der Revision, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen muss, gehören an:
  a) Kassenrevisor (Rechnungsprüfer)
  b) Vertreter des Kassenrevisors bei Verhinderung
2. Die Mitglieder der Revision werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
    gewählt. Eine Wiederwahl der Revisionsmitglieder ist zulässig.
3. Die Revision hat die Aufgabe und das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit
    und unangemeldet, mindestens aber 2 x jährlich, zu prüfen. Über die Ergebnisse der Prüfung hat
    sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu
    beantragen.
4. Der Kassenrevisor verantwortet die Revision.
5. Im Vertretungsfall hat der Vertreter die Rechte und Aufgaben des Kassenrevisor zu übernehmen.


§ 15 Beschlüsse und Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, der Revision und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
    abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen (siehe
    auch §10 Nr. 6).
2. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
    Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu verteilen ist.
3. Alle Unterlagen werden durch den Vorstand verwaltet.


§ 16 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Satzungsbestimmungen in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 17 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine nur für diesen Zweck einberufene
    Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens 90 % aller Mitglieder des Vereins anwesend
    sein.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
    des Vereins an den Verband Haus- und Wohneigentum Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V.,
    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen redaktioneller Art in der Satzung selbständig vorzunehmen.



§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die neue Satzung tritt sofort nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

    Berlin, den  29.05.2010
    Eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg VR1927 B